Verbesserungsvorschläge

Basierend auf den Wahrnehmungen aus Gesetzgebung und Praxis finden Sie hier zahlreiche Verbesserungsvorschläge des ÖRAK. Der ÖRAK ist gerne bereit, an der Umsetzung dieser Maßnahmen mitzuwirken.

Gesetzgebung
Praxisfälle

Österreich

Der ÖRAK fordert die ehestmögliche Freischaltung des bereits fertiggestellten Services und die Ermöglichung der elektronischen Akteneinsicht bei Polizeibehörden.
Der ÖRAK fordert, analog dem § 21 BVwGG eine entsprechende Bestimmung in das VwGVG aufzunehmen.
Details anzeigen

Da Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte seit 01.12.2019 durch Zustelldienste elektronisch zugestellte Schriftstücke automatisch direkt in den ERV weitergeleitet erhalten, wenn sie dem nicht ausdrücklich widersprochen haben, ist für den Empfänger praktisch nicht ersichtlich, über welches Zustellsystem das Schriftstück versendet wurde. In diesem Fall greift allerdings § 34 Abs 3 ZustG, wonach direkt in den ERV zuzustellen ist und somit wiederum die Regeln des GOG zur Anwendung kommen. Bei einem Widerspruch gegen die automatische Weiterleitung in den ERV kommt hingegen das ZustG zur Anwendung.

Der ÖRAK fordert die Einführung eines angemessenen, fairen Kostenersatzes bei Freisprüchen in Strafverfahren und Einstellungen von Ermittlungsverfahren und erachtet dies als rechtsstaatlich dringend geboten.
Der ÖRAK fordert die Einführung verbindlicher Mindeststandards für Gesetzgebungsverfahren:
Details anzeigen
  • Ausreichende (zumindest sechswöchige) Begutachtungsfristen sind für eine gewissenhafte Auseinandersetzung mit Gesetzesentwürfen notwendig und einzuhalten.
  • Erst nach nachweislicher und umfassender Begutachtung sollten Regierungsvorlagen vom Ministerrat und Gesetze vom Nationalrat beschlossen werden.
  • Bei gravierenden Änderungen von Gesetzesentwürfen ist ein erneutes Begutachtungsverfahren vorzusehen.
  • Zudem muss in einem Rechtsstaat eine rechtzeitige Kundmachung der Gesetze erfolgen.
Der ÖRAK fordert in diesem Zusammenhang erneut, verbindliche Mindeststandards für Gesetzgebungsverfahren einzuführen, die aus einer rechtsstaatlichen Notwendigkeit heraus einzuhalten sind.
Der ÖRAK hält folgende Maßnahmen zur nachhaltigen Sicherung des Zugangs zum Recht für erforderlich:
Details anzeigen
  • Reform der Gerichtsgebührenstruktur in Österreich
  • Beseitigung des Selbstverständnisses der Justiz als Großunternehmen
  • Abflachung der Kurve des progressiven Tarifs bei den Gerichtsgebühren
  • Deckelung der Gerichtsgebühren bei hohen Streitwerten (Attraktivierung des Gerichtsstandortes Österreich)
  • Reduktion der Gerichtsgebühren für jeden Vergleich
  • Reduktion der Pauschalgebühr im Revisionsverfahren für den Fall einer Zurückweisung der Revision durch den OGH
  • Reduktion der Pauschalgebühr bei Klagsrückziehungen auch nach Zustellung an die Gegnerin bzw den Gegner und ebenso für den Fall des ewigen Ruhens des Verfahrens
  • Gebührenfreiheit hinsichtlich einer Generalbereinigungsklausel im Vergleich
  • Außerdem fordert der ÖRAK als Mindestgrenze die Beibehaltung eines Bezirksgerichts pro Bezirk
Der ÖRAK fordert die ersatzlose Abschaffung der Rechtsgeschäftsgebühren. Sie belasten Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen über die Maßen und haben negative Auswirkungen auf die Rechtssicherheit.
Der ÖRAK fordert tiefgreifende Reformen im Zusammenhang mit der Sicherstellung von Daten und Datenträgern:
Details anzeigen
  • Anhebung der Voraussetzungen für die Sicherstellung von Kommunikationsgeräten durch Einführung besonderer Bestimmungen in Anlehnung an die bestehenden Regelungen zur Nachrichtenüberwachung
  • Schaffung klarer Regelungen im Umgang mit Zufallsfunden
  • Transparenz gegenüber Beschuldigten im Zusammenhang mit Sicherstellungen
  • Verkürzung der Dauer des Auswertungsprozesses durch Einführung verbindlicher Fristen
  • Beschränkung der Akteneinsicht von Mitbeschuldigten – analog zur Rechtslage betreffend Opfer, Privatbeteiligte und Privatankläger – soweit deren Interessen nicht beeinträchtigt werden
Der ÖRAK fordert, alle letztinstanzlichen Entscheidungen der Landes- und Oberlandesgerichte als Rechtsmittelgerichte soweit eine Befassung des OGH nicht mehr zulässig ist bzw zugelassen wird in anonymisierter Form im Rechtsinformationssystem des Bundes zu veröffentlichen, um sie der Rechtswissenschaft sowie den Rechtsanwenderinnen und Rechtsanwendern zugänglich zu machen.
Der ÖRAK fordert, in § 25 RATG eine an § 31a GGG angelehnte Verpflichtung zur automatischen Anpassung der im Tarif als Entlohnung des Rechtsanwaltes und der Rechtsanwältin angeführten festen Beträge und der im § 23a RATG angeführten Beträge zu verankern.

Der ÖRAK fordert die Anrechnung von Zeiten der Teilnahme an einer Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammern für den Anspruch auf Alterspension im staatlichen Pensionssystem und die zeitnahe Umsetzung des bereits vorliegenden Vorschlags zur Änderung des ASVG, GSVG, BSVG und APG.
Der ÖRAK fordert auch für die Zukunft eine Gleichbehandlung der gem § 5 GSVG Opting Out Versicherten in Bezug auf allgemeine, aus Steuermitteln finanzierte Gesundheitsleistungen des Bundes.
Der ÖRAK fordert, staatliche Unterstützungsmaßnahmen für Unternehmerinnen und Unternehmer nichtdiskriminierend und damit verfassungskonform auszugestalten.

EU

Das rechtsanwaltliche Verschwiegenheitsgebot ist ein durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und den EuGH anerkanntes Justizgrundrecht, das im Interesse der Bürgerinnen und Bürger und des Rechtsstaats nicht weiter untergraben werden darf.
Der ÖRAK fordert die Co-Gesetzgeber nachdrücklich dazu auf, sich für den Schutz der Grund- und Freiheitsrechte, einschließlich des Mandatsgeheimnisses einzusetzen und rechtsstaatliche Grundwerte im Zusammenhang mit diesem Gesetzesvorhaben zu schützen.
Nach Ansicht des ÖRAK hat im Sinne eines effektiven Rechtsschutzes jeder Bürger jederzeit das Recht zu erfahren, worauf sich die Zulässigkeit einer KI-Entscheidung stützt und worauf diese inhaltlich beruht. Eine solche Auskunft sollte jederzeit gerichtlich ohne Angaben von Gründen überprüft werden können, dies sowohl vor dem Einsatz von KI als auch im Nachhinein.