EU-Geldwäschepaket

Die Verhandlungen zum EU-Geldwäschepaket werden derzeit finalisiert.

Der ÖRAK fordert auch in der jetzigen Phase trotz Zeitdrucks der Institutionen besondere Aufmerksamkeit im Hinblick auf die Wahrung von Grundrechten und rechtstaatlicher Prinzipien.

Eine – selbst indirekte – Weisungsbefugnis einer EU-Aufsichtsbehörde gegenüber Rechtsanwaltskammern ist nachdrücklich abzulehnen. Die Unabhängigkeit der Rechtsanwaltskammern und damit der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten ist eine unersetzbare Grundlage für die Rechtstaatlichkeit. Diese strukturelle Garantie schützt Bürgerinnen und Bürger vor staatlicher Willkür und Einflussnahme.

Es ist auch drauf zu achten, den grundrechtlich geschützten Bereich des Verschwiegenheitsgebots nicht weiter einzuschränken. Insbesondere sind Ermächtigungsgrundlagen für weitergehende, individuelle nationale Meldepflichten sowie eine Vorverlagerung von Meldungen durch zu weite Kriterien nachdrücklich abzulehnen.

Das rechtsanwaltliche Verschwiegenheitsgebot ist ein durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und den EuGH anerkanntes Justizgrundrecht, das im Interesse der Bürgerinnen und Bürger und des Rechtsstaats nicht weiter untergraben werden darf.

Der ÖRAK warnt die Verhandler der EU-Institutionen auch vor der Einführung von Vorschriften, die am Verhandlungstisch ohne Bezug zu tatsächlichen Möglichkeiten der Verpflichteten erdacht werden und deren Erfüllung in der Praxis unmöglich ist, insbesondere im Bereich Customer Due Diligence. Alleine faktisch erfüllbare Regelungen sind effektiv und wirksam im Kampf gegen Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. Dieser darf nicht alleine auf dem Papier erfolgen, sondern muss täglich in der Praxis gewonnen werden.

  1. Rein vorsorglich ist darauf hinzuweisen, dass die EU-Kommission selbstverständlich stets die Möglichkeit zu Vertragsverletzungsverfahren hat, wenn die Vorschriften zur GW-/TF-Prävention durch die Rechtsanwaltskammern nicht eingehalten werden.