Anrechnung von Zeiten der Teilnahme an einer Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammern für den Anspruch auf Alterspension im staatlichen Pensionssystem

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Rechtsanwaltsanwärterinnen und Rechtsanwaltsanwärter erwerben vielfach vor der Eintragung in die Liste der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte oder in die Liste der Rechtsanwaltsanwärterinnen und Rechtsanwaltsanwärter Versicherungszeiten nach diversen Sozialversicherungsgesetzen (ASVG, GSVG, BSVG, APG) aufgrund von zB Präsenz- oder Zivildienst, Gerichtspraxis oder Teilpflichtversicherung in der Pensionsversicherung bei Kindererziehung. Damit diese Versicherungszeiten nicht verloren gehen, soll die Möglichkeit eröffnet werden, Zeiten der Zugehörigkeit zu einer Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammern auf die Wartezeit im staatlichen Pensionsversicherungssystem abzurechnen.

Ohne eine solche Anrechnung kann die Alterspension in der gesetzlichen Pensionsversicherung oft nicht in Anspruch genommen werden, weil die Wartezeit für die Alterspension (180 Versicherungsmonate innerhalb der letzten 360 Kalendermonate vor dem Stichtag oder 180 Beitragsmonate) bzw die Mindestversicherungszeit nach dem APG (180 Versicherungsmonate, von denen mindestens 84 auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben sein müssen) wegen der Teilnahme an einer Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammern (Ausnahme von der gesetzlichen Pensionsversicherung nach § 5 GSVG) gewöhnlich nicht erreicht wird.

Ein Vorschlag zur diesbezüglichen Änderung des ASVG, GSVG, BSVG und APG wurde bereits im Sozialministerium ausgearbeitet.

Der ÖRAK fordert die Anrechnung von Zeiten der Teilnahme an einer Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammern für den Anspruch auf Alterspension im staatlichen Pensionssystem und die zeitnahe Umsetzung des bereits vorliegenden Vorschlags zur Änderung des ASVG, GSVG, BSVG und APG.