webERV für alle und einheitliche Zustellfristen

Der ÖRAK hat jahrelang auf die unverständliche Gesetzeslücke im Verwaltungsverfahrensrecht hingewiesen, wonach elektronische Eingaben nur während der Amtsstunden als eingebracht galten. Einem zur selben Zeit mit der Post abgesendetem Schriftsatz kam hingegen das Postlaufprivileg des § 33 AVG zu Gute.

Damit war Willkür Tür und Tor geöffnet, denn so konnte jede Behörde frei festlegen, bis wann sie Rechtsmittel entgegennimmt.

Eine entsprechende Änderung im § 33 AVG wurde bereits im Jahr 2019 mit Ministerialentwurf 141/ME vorgeschlagen (Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 geändert wird) und zur Begutachtung ausgesendet. Im Zuge der Neuwahlen und der neuen Regierungsbildung dürfte dieses Vorhaben jedoch untergegangen sein. Der ÖRAK hat daher bei der Justizministerin und nach geänderter Zuständigkeit erneut bei der Verfassungsministerin ersucht, den bereits vorliegenden Gesetzesentwurf ehestmöglich zur Abstimmung in den Nationalrat zu bringen.

Nach vier Jahren Untätigkeit wurde im Frühling 2023 erneut ein Ministerialentwurf zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz sowie weiteren Materien (269/ME, Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz, Verwaltungsstrafgesetz ua, Änderung) in Begutachtung geschickt, der ua auch die gleichlautende Regelung wie vor vier Jahren enthält. Mit BGBl I 2023/88 konnte nun die überfällige Gesetzesänderung zur Gleichbehandlung von postalisch und elektronisch gemachten Eingaben in allen Verfahren umgesetzt werden.

Ein dringendes Anliegen des ÖRAK ist es, dass auch die LVwGs und das BFG an den ERV angeschlossen werden. Der ERV ist seit Jahren in Österreich etabliert und läuft einwandfrei zur Zufriedenheit aller Beteiligten. Er trägt in der täglichen Arbeit dazu bei, Zeit und Kosten zu sparen und ermöglicht eine rasche und sichere Kommunikation zwischen den Teilnehmern. Erfreulich ist, dass seit 01.01.2015 alle Höchstgerichte an den ERV angeschlossen sind.

Lediglich die LVwGs und das BFG sind größtenteils noch nicht vollständig an den ERV angebunden. Dies ist insbesondere im Zusammenhang mit der Einhebung der Pauschalgebühr zu kritisieren, weil die Bezahlung durch Einzug vom Konto der Parteienvertreterin bzw des Parteienvertreters derzeit nur möglich ist, wenn die Eingabe im Wege des ERV eingebracht wird. Der ÖRAK hält seine Forderung aufrecht, die Möglichkeit der Bezahlung der Pauschalgebühr in allen Verfahren über Einzug vom Konto der Parteienvertreterin bzw des Parteienvertreters zu ermöglichen.

Die Anbindung der LVwGs an den ERV gestaltet sich schwierig, da bislang eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung fehlt, aufgrund der die LVwGs über den ERV kommunizieren dürfen. Diese müsste durch die Landesgesetzgeber geschaffen werden. In einigen Bundesländern gibt es erste Bemühungen, die aber bislang schleppend verlaufen. Das Land Salzburg nimmt seit 01.10.2019, das LVwG Wien seit 01.09.2024 am ERV teil. Die komplette oberösterreichische Landesverwaltung sowie das burgenländische, das niederösterreichische, das steirische und das Tiroler LVwG sind mittlerweile über die Teilnehmer-Direktzustellung erreichbar, Verfahrenseingaben über den ERV sind jedoch noch nicht möglich. Eine rasche Anbindung der noch fehlenden Teilnehmer an den ERV wäre wünschenswert.

Ein weiteres Kuriosum, das zu Verwirrungen in der Praxis und Befassung der Höchstgerichte führt, ist die unterschiedliche Fristenauslösung je nach Zustellart.

Bedient sich ein LVwG eines Zustelldienstes gem § 28 Abs 3 Z 1 ZustG so kommen die Regelungen des ZustG zur Anwendung. Die Zustellung gilt dann mit der Abholung oder „als am ersten Werktag nach der Versendung der ersten elektronischen Verständigung bewirkt“.

Bedient sich ein bereits an den ERV angeschlossenes LVwG (zB Salzburg) jedoch gem § 28 Abs 3 Z 3 ZustG des ERV als Zustellsystem, so müssten die Regelungen des GOG zur Anwendung kommen. Der relevante Zustellungszeitpunkt ist dann der „auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers folgende Werktag“, selbst wenn das Schriftstück bereits am selben Tag abgerufen wird. Wobei zwecks Rechtssicherheit eine klare Regel im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz sinnvoll wäre.

Der ÖRAK fordert, analog dem § 21 BVwGG eine entsprechende Bestimmung in das VwGVG aufzunehmen.

Da Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte seit 01.12.2019 durch Zustelldienste elektronisch zugestellte Schriftstücke automatisch direkt in den ERV weitergeleitet erhalten, wenn sie dem nicht ausdrücklich widersprochen haben, ist für den Empfänger praktisch nicht ersichtlich, über welches Zustellsystem das Schriftstück versendet wurde. In diesem Fall greift allerdings § 34 Abs 3 ZustG, wonach direkt in den ERV zuzustellen ist und somit wiederum die Regeln des GOG zur Anwendung kommen. Bei einem Widerspruch gegen die automatische Weiterleitung in den ERV kommt hingegen das ZustG zur Anwendung.