Sicherstellung von Daten und Datenträgern

Ende des Jahres 2022 präsentierte der ÖRAK zum Thema „Sicherstellung und Auswertung von Daten und Datenträgern – Defizite und Reformvorschläge“ einen Katalog an Reformvorschlägen, um den Rechtsstaat im Bereich der Sicherstellung von Kommunikationsgeräten wie Handys, Laptops oder Tablets in das digitale Zeitalter zu führen. Die Forderungen der Rechtsanwaltschaft beruhen auf einem im Auftrag des Instituts für Anwaltsrecht der Universität Wien von Univ.-Prof. Dr. Ingeborg Zerbes und Mag. Shirin Ghazanfari (Institut für Strafrecht und Kriminologie, Universität Wien) ausgearbeiteten Gutachten. Dieses widmet sich detailliert der geltenden Rechtslage, rechtsstaatlichen Defiziten und Reformvorschlägen und beinhaltet einen konkreten Gesetzesvorschlag.

 

Der ÖRAK fordert tiefgreifende Reformen im Zusammenhang mit der Sicherstellung von Daten und Datenträgern:
  • Anhebung der Voraussetzungen für die Sicherstellung von Kommunikationsgeräten durch Einführung besonderer Bestimmungen in Anlehnung an die bestehenden Regelungen zur Nachrichtenüberwachung
  • Schaffung klarer Regelungen im Umgang mit Zufallsfunden
  • Transparenz gegenüber Beschuldigten im Zusammenhang mit Sicherstellungen
  • Verkürzung der Dauer des Auswertungsprozesses durch Einführung verbindlicher Fristen
  • Beschränkung der Akteneinsicht von Mitbeschuldigten – analog zur Rechtslage betreffend Opfer, Privatbeteiligte und Privatankläger – soweit deren Interessen nicht beeinträchtigt werden

Die Resonanz auf die Überlegungen aus der Rechtsanwaltschaft war umfassend. Inzwischen wurde eine ÖRAK-interne Expertengruppe bestehend aus Vertreterinnen und Vertretern seitens der Rechtsanwalt-, Richter- und Staatsanwaltschaft sowie der Universität Wien eingerichtet. Gemeinsam werden die bestehenden Forderungen diskutiert und Lösungen ausgearbeitet, welche für alle Beteiligten trag- und umsetzbar sein sollen.  Inzwischen hat der VfGH mit seinem Erkenntnis vom 14.12.2023 (G 352/2021) entschieden, dass die Sicherstellung von mobilen Datenträgern in Strafverfahren ohne eine vorhergehende richterliche Bewilligung verfassungswidrig ist. Einige der im Erkenntnis angeführten Erwägungen des VfGH decken sich mit der Kritik des ÖRAK, welcher zudem konkrete Lösungsansätze für Neuregelungen ausgearbeitet hat. Angesichts der Reparaturfrist bis 01.01.2025 fordert der ÖRAK eine rasche Umsetzung und steht für eine Mitarbeit an einer grundrechtskonformen Neuregelung zur Verfügung.

Aus Sicht des ÖRAK wird die Erarbeitung der zuvor genannten Regelungen auch eine Rolle spielen bei der zukünftigen Anwendung der EU-Verordnung für elektronische Beweismittel in grenzüberschreitenden Strafverfahren. Der ÖRAK erhofft sich hierzu ebenfalls einen konstruktiven Dialog mit der Justiz.