Automatische Valorisierung des RATG

Nach § 25 RATG ist die Bundesministerin für Justiz ermächtigt, „im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates, durch Verordnung zu den im Tarif als Entlohnung des Rechtsanwaltes angeführten festen Beträgen und zu den im § 23a RATG angeführten Beträgen einen Zuschlag festzusetzen, wenn und soweit dies notwendig ist, um den Rechtsanwälten eine den geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechende angemessene Entlohnung zu sichern.

Eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist jedenfalls spätestens bei einer Steigerung des Verbraucherpreisindex von 10 % anzunehmen.

Ein Zuschlag nach § 25 RATG wurde zuletzt mit Mai 2023 in Höhe von 20 % festgesetzt.[1] Bereits im April 2021 hatte der ÖRAK an die Bundesministerin für Justiz den Antrag auf Zuschlagfestsetzung nach § 25 RATG gestellt. Damals betrug die Steigerung des VPI 2015 10,5 %. Mit einem weiteren Schreiben im April 2022 hat der ÖRAK den Antrag auf Zuschlagsfestsetzung bei der Bundesministerin für Justiz in Erinnerung gerufen. Nur mit erheblichem Druck und Protestmaßnahmen ist es dem ÖRAK gelungen, mit Wirkung zum 01. 05. 2023 einen Zuschlag zum RATG in Höhe von 20 % zu erreichen. Zu diesem Zeitpunkt lag die Steigerung des VPI 2015 bereits bei 29,8 %. Durch die mit 01. 05. 2023 in Kraft getretene Erhöhung wurden daher lediglich rund zwei Drittel der tatsächlich eingetretenen Inflation abgegolten. Eine solch gravierende Abweichung von der Geldentwertung gab es in den Jahren davor noch nie.

Im Zuge der Antragstellung auf Zuschlagsfestsetzung fordert der ÖRAK auch wiederholt eine Überarbeitung des § 25 RATG im Sinne des § 2 Aufwandersatzgesetzes bzw des § 31a Gerichtsgebührengesetz.

Durch die – wie auch in der Vergangenheit – unzureichenden und unregelmäßigen Anpassungen resultieren erhebliche Nachteile sowie eine Rechtsunsicherheit, die dem Gerichts- und Wirtschaftsstandort Österreich schadet. Aufgrund der derzeitigen Regelung werden nur die in der Vergangenheit eingetretenen Preissteigerungen (und das bei weitem nicht zur Gänze) berücksichtigt. Die zwischen den Neufestsetzungen anwachsende Teuerung ist eine Belastung für jede einzelne Rechtsanwältin und jeden einzelnen Rechtsanwalt sowie für die auf einen angemessenen Kostenersatz angewiesene rechtsuchende Bevölkerung, die keinen Ausgleich durch den Tarif erfährt.

An dieser Stelle sei auch auf die Debatte im Bundesrat zur Stammfassung des RATG hingewiesen, in welcher Bundesrat Dr. Iro folgendes Zitat des ehemaligen Justizministers Hans Klecatsky anlässlich des Festaktes „100 Jahre freie Rechtsanwaltschaft“ aufgegriffen hat: „Der Herr Bundesminister für Justiz hat […] gesagt, dass eine ausreichende Sicherung der materiellen Existenz des Rechtsanwaltes unbedingt notwendig ist, nicht nur im Interesse der Rechtsanwaltschaft, sondern auch im Interesse der Allgemeinheit. […] Mit der wirtschaftlichen Sicherung der Rechtsanwälte steht und fällt die Unabhängigkeit des Standes und seine Funktionstüchtigkeit im Dienste unseres demokratischen Gemeinwesens.[2]

Der ÖRAK fordert, in § 25 RATG eine an § 31a GGG angelehnte Verpflichtung zur automatischen Anpassung der im Tarif als Entlohnung des Rechtsanwaltes und der Rechtsanwältin angeführten festen Beträge und der im § 23a RATG angeführten Beträge zu verankern.

  1. BGBl II 2023/131
  2. Stenographisches Protokoll der 277. Sitzung des Bundesrates am 11.06.1969.