Umständliche Einholung von Auskünften

Eine Rechtsanwältin aus Tirol vertritt in einer Kindesunterhaltsache (anhängig beim BG Kitzbühel) im Auftrag der Kindesmutter die Interessen des Minderjährigen. Am 01.07.2020 fand eine mündliche Tagsatzung statt, in deren Folge am 17.07.2020 ein Beschluss ergangen ist, der den Kindesvater zur Zahlung von erhöhtem Kindesunterhalt verpflichtet.

Da die Kollegin ohne Nachricht des BG Kitzbühel geblieben ist, erkundigte sie sich am 14.08.2020 telefonisch in der Abteilung nach der Zustellung des Protokolls der Tagsatzung vom 01.07.2020 und nach einer allfälligen Rechtskraftbestätigung bezüglich des Beschlusses vom 17.07.2020. Daraufhin wurde der Kollegin mitgeteilt, dass telefonisch keinerlei Auskünfte erteilt werden und sie mittels Schriftsatz um die Zustellung des Protokolls und der Ausstellung der Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbestätigung zu ersuchen hätte.

Protokolle und Rechtskraftbestätigungen sind den Verfahrensparteien und deren Rechtsvertretern verlässlich von Amts wegen zuzustellen.