Langsame Erledigung bei Antrag auf einstweilige Verfügung

Ein Kollege aus Wien berichtet von einem Verfahren vor dem BG Fünfhaus bzw dem LG für Zivilrechtssachen Wien. Er hat als Verfahrenshelfer Ehegattenunterhalt für eine Frau eingeklagt. Parallel lief ein Scheidungsverfahren, in welchem er auch Verfahrenshelfer ist. Aufgrund der massiv angespannten Situation seiner Mandantin wurde noch vor seiner Verfahrenshilfezuteilung im Scheidungsverfahren vor dem Gericht eine Vereinbarung über einen einstweiligen Unterhalt in Höhe von € 450,- pro Monat abgeschlossen.

Diese Vereinbarung hielt der Ehemann nur kurz ein. Nachdem die Mandantin die gemeinsame Ehewohnung mit zwei gemeinsamen, minderjährigen Kindern verlassen musste, war ein einstweiliger Unterhalt generell dringend notwendig. Daher hat der Rechtsanwalt neben einer Klage auf Unterhalt (über rund € 900,- pro Monat) auch noch im Rahmen eines Antrags auf einstweilige Verfügung einstweiligen Unterhalt in Höhe der Vereinbarung von € 450,- begehrt.

An sich hätte sich das Verfahren betreffend einstweiligen Unterhalt mit einer kurzen Äußerungsmöglichkeit und einem Zuspruch unter Verweis auf die vor Gericht geschlossene Vereinbarung in 3 bis 4 Tagen erledigen lassen können. Das Gericht führte jedoch das komplette Gerichtsverfahren durch und entschied in erster Instanz erst nach sieben Monaten gleichzeitig mit dem Urteil über den Antrag.

Die Entscheidung war am Ende auch inhaltlich unrichtig. Letzten Endes wurde ein laufender Unterhalt von € 700,- pro Monat und eine Nachzahlung von etwa € 25.000,- erwirkt. Trotz der spruchmäßig erfolgreichen Rechtsmittel wird angemerkt, dass der Kollege in der Berufung die Verfahrensdauer des Provisorialverfahrens einleitend kritisiert hat. Das Rechtsmittelgericht äußerte sich dazu, vertrat aber den Standpunkt, dass einstweiliger Unterhalt nicht mit sonstigen einstweiligen Verfügungen gleichzusetzen sei und daher in den sieben Monaten Bearbeitungsdauer kein Problem liege.

Jeder Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist vorrangig in Bearbeitung zu nehmen, unabhängig davon, welchen Inhalts diese ist und ob dieser Berechtigung zukommt, oder sie abzuweisen ist. Eine rasche Erledigung ist gerade in solchen Rechtssachen erforderlich.