Elektronische Akteneinsicht bei Polizeiinspektionen

Nach längerer Vorbereitungsphase und Absprache mit dem ÖRAK hat das BMI eine Applikation programmieren lassen, mit der die elektronische Akteneinsicht bei Polizeiinspektionen ermöglicht wird. Das Service ist technisch bereits seit Anfang 2020 fertiggestellt und wurde nach langer Verzögerung im Mai 2025 in Betrieb genommen.

Die Verzögerung hat sich daraus ergeben, dass der Datenschutzbeauftragte des BMI Bedenken geäußert hatte und weitere gesetzliche Grundlagen geschaffen werden mussten. Seit Projektbeginn haben alle mit dem Projekt befassten Expertinnen und Experten den § 53 StPO als ausreichende Rechtsgrundlage befunden und auch das BMJ hat dem BMI im Juli 2020 erneut mitgeteilt, dass ebendieser Paragraph die Rechtsgrundlage für den Einsatz der Applikation darstellt.

Mit dem Einsatz der elektronischen Akteneinsicht bei Polizeibehörden werden jene Dokumente, die bislang als Kopien in Papierform weitergegeben wurden, über den Elektronischen Rechtsverkehr (ERV) versendet. Der ERV ist seit 20 Jahren ohne nennenswerte Zwischenfälle in der Kommunikation zwischen den Gerichten und Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten im Einsatz und gilt weltweit als Best Practice Beispiel in der Übermittlung von Justiz-Dokumenten. Es ist daher völlig absurd, den Einsatz des ERV in diesem Zusammenhang in Frage zu stellen.

Mittlerweile wurde mit dem § 13b SPG die als notwendig empfundene Rechtsgrundlage geschaffen, die am 23.07.2024 in Kraft getreten ist. Diese Bestimmung sieht den Erlass einer vom BMI mit dem BMJ abzustimmenden Verordnung vor, die schließlich mit 01.05.2025 in Kraft getreten ist (BezirksgerichtBLA_2025_II_63/BGBLA_2025_II_63.pdfsig" target="_blank" rel="noopener">BGBl. II Nr. 63/2025).

Damit wird der ERV um eine weitere kosten- und zeitsparende Komponente ergänzt und die Vorreiterrolle Österreichs in der digitalen Kommunikation mit Gerichten und Behörden im europäischen Vergleich untermauert.

In der Praxis gibt es noch Anlaufschwierigkeiten, da der vom BMI an die Polizeiinspektionen ergangene Erlass noch nicht bei allen Dienststellen ausreichend bekannt sein dürfte. So erreichen den ÖRAK Rückmeldungen, wonach die Anfragen auf elektronische Akteneinsicht mehrere Wochen nicht beantwortet werden. In Einzelfällen verweisen die Polizeiinspektionen darauf, den Abschlussbericht abzuwarten, der dann über die elektronische Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft eingesehen werden kann. Dies konterkariert den Sinn und Zweck der elektronischen Akteneinsicht bei Polizeiinspektionen natürlich völlig und muss bei den betroffenen Dienststellen diesbezüglich noch nachgeschärft werden.

Da sich § 13b SPG nur auf die Strafrechtspflege bezieht, werden verwaltungsstrafrechtliche Anliegen (zB Ansuchen auf Akteneinsicht von Verkehrsunfällen nur mit Sachschäden) über den ERV entsprechend negativ beauskunftet. Dies führt zu einer unterschiedlichen Vorgehensweise der selben handelnden Personen bzw Polizeiinspektionen, die sich ausschließlich aus der dem Sachverhalt zugrundeliegenden Verfahrensart ergibt.

In § 17 Abs 1 AVG findet sich allerdings bereits eine Bestimmung, dass „der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden“ kann – also auch per ERV. Auch § 24 VStG regelt, dass § 17 AVG im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist.

Der ÖRAK fordert, die elektronische Akteneinsicht bei Polizeiinspektionen auf alle Verfahrensarten auszudehnen.