Chaotische Kommunikationswege bei Haftbesuch

Eine Rechtsanwältin aus der Steiermark wurde als Verfahrenshelferin einer Dame bestellt, in deren U-Haft-Beschluss Folgendes festgehalten war: „…wohnhaft in dzt. JA Ried im Innkreis, 4910 Ried im Innkreis, dzt. JA Graz-Jakomini.“ Weitere Aktenteile lagen der Rechtsanwältin zu diesem Zeitpunkt nicht vor. Zugleich mit dem Bestellungsdekret erhielt sie eine Benachrichtigung des Gerichts: „Haftbesuche sind ausschließlich über die Rechtspraktikanten zu vereinbaren. Sprache Rumänisch.“ Beigefügt waren zwei Durchwahlen der Rechtspraktikanten, sowie der Hinweis, dass der Akt unter der im Beschluss angeführten GZ der StA Graz elektronisch abrufbar wäre. Letzteres erwies sich als unzutreffend, weil sich, wovon die Rechtsanwältin erst später verständigt wurde, aufgrund einer Verfahrensausscheidung die GZ geändert hatte.

Als die Rechtsanwältin unter dem besagten Kontakt anrief, wurde sie darauf hingewiesen, dass der Termin direkt mit der JA zu vereinbaren wäre. Telefonisch war dies um etwa 14:00 Uhr nicht möglich, obwohl die Telefonzeiten laut jüngstem Rundschreiben entsprechend angegeben waren. Die Kollegin versuchte es daher über die Online-Plattform, musste aber feststellen, dass man dort zwar einen Termin vormerken, nicht jedoch auch einen Dolmetscher bestellen kann. Für Letzteres sind wiederum die Rechtspraktikanten zuständig. Sodann langte die automatisierte Verständigung der Buchungsplattform ein, wonach der Termin storniert sei, weil der Insasse nicht bekannt ist. In der Gerichtsabteilung teilte man der Rechtsanwältin über Nachfrage zunächst mit, die Verfahrensbeholfene müsse eigentlich in Graz sein. Letztlich stellte sich heraus, dass sie doch noch in der JA Ried im Innkreis war, Überstellungstag unbekannt.

Die U-Haftverhandlung hatte über Videokonferenz stattgefunden. In der JA Ried nannte man der Rechtsanwältin den geplanten Überstellungstag und sagte ihr zu, sie zu verständigen, sollte sich daran etwas ändern. Die Rechtsanwältin hat sohin einen neuen Besuchstermin samt Dolmetscher organisiert – wegen der späten Überstellung nach Graz nur vier Werktage vor Ablauf der Beschwerdefrist. Am Besuchstag erfuhr sie erst in der Grazer JA vor Ort, dass die Dame doch erst einen Tag später als angegeben überstellt werden würde. Man habe die Kollegin nicht verständigen können, weil man keine Telefonnummer habe. Die Rechtsanwältin musste unverrichteter Dinge gehen und konnte letztlich erst einen Tag vor Fristablauf den Haftbesuch verrichten.

Der ÖRAK fordert eine bessere Kommunikation und klare Zuständigkeiten bei den Justizanstalten zur unkomplizierten und verlässlichen Vereinbarung von Haftbesuchen.