Abgelehnte Vertagungsbitten in Zivilverfahren
Aus Kärnten wird berichtet, dass in einer Zivilrechtssache vor dem BG
Klagenfurt die Verhandlungsrichterin eine mündliche Tagsatzung für den 11.08.2023 ausgeschrieben hat, einen Tag, der in die typische Sommerurlaubszeit fällt. Die Ladung langte am 22.06.2023 in der Kanzlei der Beklagtenvertreter ein. Da der den Akt federführend bearbeitende Rechtsanwalt in dieser Zeit urlaubsbeding abwesend ist, hat er mit Vertagungsbitte vom 29.06.2023, somit fristgerecht, die Verlegung unter Hinweis auf die Bestimmung des § 222 Abs. 3 ZPO beantragt. Mit Note vom 04.07.2023 wurde mitgeteilt „Die Ladung bleibt aufrecht“. Am 11.07.2023 hat der Beklagtenvertreter neuerlich eine Vertagungsbitte überreicht. Diese blieb ohne Reaktion.