Abgelehnte Vertagungsbitten in Zivilverfahren

Ein Rechtsanwalt aus Wien berichtet von einer geplanten Verhandlung vor dem BG Neusiedl/See in einem Pflegschaftsverfahren, welche kurzfristig wegen Erkrankung des Richters abberaumt wurde.

Der neue Verhandlungstermin wurde auf 28.04.2021 11:00 bis 12:00 Uhr festgesetzt. Bereits im Vorfeld hatte die am BG Wr. Neustadt zuständige Richterin um 13:10 Uhr eine Verhandlung ausgeschrieben. Da sowohl das Pflegschaftsverfahren, als auch das Zivilverfahren am BG Wiener Neustadt auf Wunsch der Mandanten des Kollegen persönlich zu verrichten gewesen wären, hat der Rechtsanwalt am BG Neusiedl/See, da dies die zuletzt vertagte Verhandlung gewesen ist, eine Vertagungsbitte eingebracht. Er hat dargestellt, dass es unmöglich ist, binnen so kurzer Zeit von Neusiedl nach Wr. Neustadt zu fahren.

Diese Vertagungsbitte wurde seitens des zuständigen Richters in Neusiedl/See abgewiesen. Die Begründung lautete, dass der Kollege nicht „bescheinigt“ hätte, dass der Termin in Neusiedl/See als auch der Termin in Wr. Neustadt von ihm persönlich zu verrichten gewesen wären. Auf telefonisches Nachfragen beim zuständigen Richter in Neusiedl/See meinte dieser, dass sich das Verfahren bereits schon so ziehe, und er den Termin eingeschoben habe. Er habe den ganzen Tag Verhandlungen und könne nicht vertagen.

Auch die Richterin in Wr.  Neustadt hat den für zwei Stunden ausgeschriebenen Termin nicht um eine Stunde nach hinten vertagt. Der Rechtsanwalt musste sich eine Kollegin in Wr. Neustadt zur Substitution suchen.

Richterinnen und Richter sollten insb. auf Einzelanwältinnen und -anwälte und kleinere Kanzleien im Hinblick auf Terminkollisionen Rücksicht nehmen und Vertagungsbitten nachkommen.