Verfahrensverzögerung im Besitzstörungsverfahren

Ein Rechtsanwalt aus Niederösterreich ist in einem Besitzstörungsverfahren vor dem BG Gänserndorf mit einer extremen Verfahrensverzögerung konfrontiert worden.

Der von ihm vertretene Kläger hat die Besitzstörungsklage am 26.02.2019 mündlich zu Protokoll gegeben. Das Gericht hat dazu eine mündliche Verhandlung für den 5.06.2019 anberaumt. Diese Verhandlung hat das Gericht kurzfristig abberaumt, ein neuer Termin hätte schriftlich ergehen sollen.

Trotz der zahlreichen telefonischen Urgenzen des Kollegen hat das Gericht keinen Verhandlungstermin anberaumt; erst nach seinem Fristsetzungsantrag am 16.09.2019 hat sich das Gericht veranlasst gesehen, eine Verhandlung für den 21.02.2020 (!) anzuberaumen.

Dass fast ein ganzes Jahr seit der Einbringung der Besitzstörungsklage vergeht, bevor der erste Verhandlungstermin stattfindet, ist für den (damit verbundenen vorläufigen) Rechtsschutz in Besitzstörungsstreitigkeiten ein untragbarer Zustand und stellt zudem eine Verletzung der im Besitzstörungsverfahren gesteigerten Prozessökonomie dar, da in diesem bei der Anberaumung der Tagsatzungen stets auf die Dringlichkeit der Erledigung besonders Bedacht zu nehmen ist (§ 455 ZPO). Der Kollege erachtet eine derartige extreme Verfahrensverzögerung – insbesondere im Besitzstörungsverfahren – für untragbar.

Der ÖRAK fordert die Einhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer in sämtlichen Gerichtsverfahren, insbesondere im Besitzstörungsverfahren, das nach der Intention des Gesetzgebers ein schnelles possessorisches Verfahren darstellen sollte.